Vereinsatzung

Bünder Turnverein Westfalia von 1862 e.V.

Satzung Stand 07.01.2016 

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein trägt den Namen Bünder Turnverein Westfalia von 1862 e. V. und hat seinen Sitz in 32257 Bünde. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bünde eingetragen. 

§ 2 (Vereinszweck)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne d des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) (6) (7) (8) 

(9) § 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Der Verein steht für sauberen und ehrlichen Sport. Jede Art von Doping, im Sinne der Richtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes, wird verurteilt und kann zum Ausschluss aus dem Verein führen. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(Erwerb der Mitgliedschaft) 

  • (1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
  • (2)  Auch juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Über die
    Voraussetzungen einer solchen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch
    Beschluss.
  • (3)  Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlichem Antrag. Der Antrag auf
    Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung.
  • (4)  Bei der Aufnahme Minderjähriger ist die Einwilligung bzw. Genehmigung eines
    gesetzlichen Vertreters (bei alleinigem Sorgerecht) bzw. der gesetzlichen Vertreter (bei gemeinsamem Sorgerecht erforderlich). Die Einwilligung bzw. Genehmigung muss schriftlich erfolgen und ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Zudem hat der gesetzliche Vertreter schriftlich zu erklären, dass er sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, persönlich verpflichtet.
  • (5)  Der Antrag kann durch den Vorstand binnen eines Monats nach Antragsstellung abgelehnt werden. Die Ablehnung muss protokolliert werden. Einer Begründung der Ablehnung bedarf es nicht.

(6) Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen begrenzt. Sämtliche Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen, soweit die Abwicklung eines geordneten und effektiven Übungsbetriebes gewährleistet ist. Dieses Teilnahmerecht gilt auch für juristische Personen und deren Mitglieder, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt. 

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft) 

  • (1)  Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitglieds, Tod oder Ausschluss des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.
  • (2)  Die Kündigung kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen auch eine kürzere Kündigungsfrist bzw. einen anderweitigen Kündigungstermin zu akzeptieren.
  • (3)  Für jedes Mitglied muss eine separate Kündigung ausgesprochen werden. Sofern die Kündigung mehrerer Mitglieder in einem Kündigungsschreiben erklärt werden soll, so muss dieses Schreiben erkennen lassen, für welche Mitglieder konkret eine Kündigung ausgesprochen werden soll. Sofern sich ein Mitglied bei der Kündigungserklärung vertreten lässt, muss der Vertreter ebenfalls angeben, welche konkreten Personen er bei der Abgabe der Kündigungserklärung vertritt. Der Verein ist berechtigt, die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht zu verlangen.
  • (4)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 5 (Ausschluss) 

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nach Anhörung des Ehrenrates aus wichtigem Grund vom Vorstand beschlossen werden. Derartige Gründe liegen insbesondere vor 

  • a)  bei unehrenhaftem Verhalten.
  • b)  bei groben Verstößen gegen die Zwecke des Vereins oder Missachtung der Anordnungen der bestellten Vertreter und Beauftragten des Vereins.
  • c)  bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder bei grob unsportlichem Verhalten.

(2) Mitglieder, die trotz Mahnung, die fälligen Beiträge nicht an den Verein zahlen, können ohne Anhörung des Ehrenrates nach Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
(3) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. 

§ 6 (Stimmrecht und Wählbarkeit) 

(1) (2) 

(3) (4) 

Alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind stimmberechtigt.

Die Wählbarkeit zum Mitglied des Vorstandes, des Verwaltungsrats, des Ehrenrats, der Satzungskommission sowie zum Delegierten ist auf die volljährigen Mitglieder beschränkt.
Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres können an den Jugendversammlungen und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Die Wahl der Jugendvertretung erfolgt ausschließlich nach der Jugendordnung, die für diese Wahl auch vorsehen kann, dass das aktive und passive Wahlrecht Mitgliedern vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht jedoch vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusteht. 

§ 7 (Beiträge) 

(1)Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, welche durch die Beitragskommission beschlossen werden. Von jedem neu aufgenommenen Mitglied kann ein Eintrittsgeld erhoben werden, dessen Höhe die Beitragskommission festlegt. 

  • (2)  Der Verein erhebt zusätzliche Beiträge für Teilnahme an besonderen Einrichtungen (Sport im Hort, Fitnessstudio u.a.), deren Höhe von der Beitragskommission beschlossen werden.
  • (3)  Die Beiträge können von der Beitragskommission auch rückwirkend zum 01. Januar des jeweils laufenden Jahres erhoben werden.
  • (4)  Jedes Mitglied ist persönlich zur Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Für die noch nicht volljährigen Mitglieder sind die gesetzlichen Vertreter zur Zahlung der Beiträge zu verpflichten. Kommt ein Mitglied trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgemäß nach, so wird der gesamte Jahresbetrag sofort fällig, soweit er noch nicht gezahlt wurde. Bereits gezahlte Verwaltungsgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet.
  • (5)  Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Beitragskommission durch eine 2/3-Mehrheit, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  • (6)  Die Beitragskommission ist berechtigt, durch Beschluss zusätzliche Mitgliedsbeiträge für einzelne Abteilungen oder Sportbereiche festzulegen.

(7)Der Vorstand kann Mitgliedern bei Vorliegen besonderer Gründe, die die Beitragskommission beschließt, auf Antrag zeitlich begrenzt einen verringerten Beitrag gewähren oder das Mitglied von der Beitragszahlung insgesamt befreien. Die Befreiung kann vom Vorstand verlängert werden. 

  • (8)  Die Beitragserhebung erfolgt durch Bankeinzug. Sofern Mitglieder ausdrücklich nur gegen Rechnung die Beiträge leisten möchten, kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
  • (9)  Sofern der Vorstand einem Mitglied auf entsprechenden Antrag die Möglichkeit einräumt, die Beiträge vierteljährlich oder halbjährlich zu zahlen, so kann der Vorstand dafür eine Verwaltungsgebühr festlegen, sofern die Beitragskommission eine solche Gebühr nicht beschlossen hat.

§ 8 (Organe des Vereins) 

Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung, der Verwaltungsrat, der Vorstand, die Satzungskommission, Beitragskommission und der Ehrenrat. Ämter im Verwaltungsrat, Vorstand und Ehrenrat schließen sich gegenseitig aus. 

§ 9 (Amtsausübung, Vergütung, Aufwendungsersatz) 

(1) Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamts-pauschale) ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit – mit Ausnahme der Tätigkeit im Verwaltungsrat – nach Abs. (2) trifft der Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Eine etwaige Vergütung für die Tätigkeit des Verwaltungsrats kann dem Grunde und der Höhe nach nur in der Satzung des Vereins bestimmt werden. § 9 Abs. 6 dieser Satzung bleibt davon jedoch unberührt.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder angemessenen Aufwendungsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte einzustellen.
(6) Alle Organmitglieder erhalten im Rahmen der steuerlichen Pauschbeträge einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Art, Umfang und Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 

§ 10 (Delegiertenversammlung)
(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus 

(a) dem Verwaltungsrat (b) dem Vorstand
(c) dem Ehrenrat
(d) dem Beirat 

(e) den Mitgliedern der Satzungskommission
(f) den Abteilungsleitern und Abteilungsdelegierten (g) dem Sportwart und den sonstigen Delegierten 

(2) Abteilungsdelegierte 

a) Sportbereiche, die im Verein als Abteilungen geführt werden stellen ihren Abteilungsleiter als Delegierten sowie weitere Abteilungsdelegierte. Die weiteren Abteilungsdelegierten werden auf einer Mitgliederversammlung ihrer Abteilung gewählt. 

b) Jede Abteilung stellt – neben dem Abteilungsleiter – pro angefangene 40 Mitglieder (einschließlich Jugendliche) einen weiteren Delegierten. Für die Feststellung der Mitgliederzahl gilt der Stand des 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet. 

c) Die Abteilung bestimmt durch Wahl die weiteren Delegierten sowie deren Reihenfolge. Die Wahl muss spätestens bis zum 31. Januar des Jahres erfolgen, indem die jeweilige Delegiertenversammlung stattfindet. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung von einer Woche gewähren. Die wichtigen Gründe sind dem Vorstand durch den Abteilungsleiter schriftlich und spätestens bis zum 30.01. des jeweiligen Kalenderjahres, indem die jeweilige Delegiertenversammlung stattfindet, mitzuteilen. 

c) Über die Wahl der weiteren Delegierten ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist dem Vorstand spätestens bis zum darauffolgenden 15.02. zu übersenden. Aus wichtigen Gründen, die dem Vorstand spätestens bis zum 15.02. des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet durch den Abteilungsleiter schriftlich mitzuteilen sind, kann der Vorstand eine Fristverlängerung von bis zu einer Woche gewähren. Erfolgt schuldhaft keine rechtzeige Übersendung des Protokolls an den Vorstand, stellt die jeweilige Abteilung in der Delegiertenversammlung dieses Kalenderjahres nur den Abteilungsleiter als Delegierten. 

(3) Sonstige Delegierte 

a) Mitglieder, die nicht in einer Abteilung geführt werden, stellen ebenfalls Delegierte (sonstige Delegierte).
b) Die sonstigen Delegierten werden in einer extra dafür einberufenen Sportversammlung gewählt, zu der der Sportwart unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einlädt. Die Einladung erfolgt durch rechtzeitigen Aushang im BTW-Schaukasten und durch rechtzeitige Veröffentlichung in der lokalen Presse (Bünder Zeitung, Neue Westfälische). Die Sportversammlung wird vom Sportwart geleitet.
c) Von diesen nicht in einer Abteilung organisierten Mitgliedern wird pro angefangene 40 Mitglieder jeweils ein Delegierter gewählt. Für die Feststellung der Mitgliederzahl gilt der Stand des 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet.
d)Die Sportversammlung bestimmt durch Wahl die Delegierten sowie deren Reihenfolge. Die Wahl muss spätestens bis zum 31. Januar des Jahres erfolgen, indem die jeweilige Delegiertenversammlung stattfindet. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung von einer Woche gewähren. Die wichtigen Gründe sind dem Vorstand durch den Sportwart schriftlich und spätestens bis zum 30.01. des jeweiligen Kalenderjahres, indem die jeweilige Delegiertenversammlung stattfindet, mitzuteilen.
e) Über die Wahl der sonstigen Delegierten ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist dem Vorstand spätestens bis zum darauffolgenden 15.02.. zu übersenden. Aus wichtigen Gründen, die dem Vorstand spätestens bis zum 15.02. des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet, durch den Sportwart schriftlich mitzuteilen sind, kann der Vorstand eine Fristverlängerung von bis zu einer Woche gewähren. Erfolgt schuldhaft keine rechtzeige Übersendung des Protokolls an den Vorstand, nehmen an der Delegiertenversammlung dieses Kalenderjahres keine sonstigen Delegierten teil.
f) Bis zur Wahl des Sportwarts in der Delegiertenversammlung des Jahres 2012 übernimmt der derzeit gewählte Turnwart die Einberufung der Sportversammlung zur Wahl der sonstigen Delegierten.
(4) Die ordentliche Delegiertenversammlung wird vom Vorstand einberufen und muss vor Ablauf des Monats März stattfinden. Auf ihr werden anstehende Wahlen getätigt. Anträge können durch Delegierte bis zu einer Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dies gilt nicht für Dringlichkeitsanträge. Dringlichkeitsanträge dürfen behandelt werden, wenn die Delegiertenversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, dass 
sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
(5) Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an die Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung. Zudem wird die Einberufung der Delegiertenversammlung durch Aushang im Schaukasten an der BTW-Halle, Zum Freibad 21 und 23, 32257 Bünde mit einer Frist von zwei Wochen bekannt gegeben. 

(6) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. 

(7) Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss folgende Punkte enthalten: 

(a) Bericht des Verwaltungsrates (nebst Bericht der Kassenprüfung) (b) Bericht des Vorstandes
(c) Entlastung von Vorstand und Verwaltungsrat 

(d) Vorstellung des Haushaltsplans 

(e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
(8) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem 

anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Delegiertenversammlung geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Delegierten, es sei denn, dass sich aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. 

(9) Weitere Delegiertenversammlungen können sowohl auf Beschluss des Vorstandes als auch auf Beschluss des Verwaltungsrates einberufen werden. Auch wird sie einberufen, wenn ein begründeter Antrag unter Angabe des zu beratenen Sachgegenstandes von mindestens 40% der Delegierten oder mindestens 10% der Mitglieder unterzeichnet, an den Vorstand gestellt wird. 

(10) Die Delegiertenversammlung wird grds. vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, der zugleich Mitglied des Vorstandes ist, geleitet. Er hat jedoch das Recht auf die Versammlungsleitung zu verzichten. In diesem Fall wird ein Versammlungsleiter von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 

(11) An der Delegiertenversammlung sind grundsätzlich nur Delegierte teilnahmeberechtigt. Der Versammlungsleiter kann Gästen ohne Stimm- und Rederecht die Teilnahme gestatten, sofern die Delegiertenversammlung diesem zustimmt. 

§ 11 (Verwaltungsrat) 

  • (1)  Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Personen, die Mitglied des Vereins sind. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ehrenrats von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat wählt in unmittelbarem Anschluss an seine Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  • (2)  Die Mitglieder des Verwaltungsrates können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrates, des Vorstandes oder des Ehrenrates durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der angegebenen Stimmen abberufen werden. Dem betroffenen Verwaltungsratsmitglied ist nach vorheriger Offenlegung der Gründe, die der beabsichtigten Abberufung zugrunde liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • (3)  Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Delegiertenversammlung vakant. Sobald mehr als drei Verwaltungsratsmitglieder ausgeschieden sind, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung zum Zwecke einer Ergänzungswahl einzuberufen.
  • (4)  Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während der Mandatszeit aus oder legen sie ihre Tätigkeit als Vorsitzender oder Stellvertreter nieder, so hat der Verwaltungsrat diese Ämter für die restliche Dauer umgehend neu zu besetzen.
  • (5)  Sitzungen des Verwaltungsrates müssen mindestens einmal vierteljährlich stattfinden.
  • (6)  Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, ersatzweise sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Veraltungsrates ein. Diese wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet. In Verwaltungsratssitzungen ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindesten drei der amtierenden Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit
    der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • (7)  Über die Inhalte und Beschlüsse der Verwaltungsratssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll
    zu erstellen. Dieses ist vom jeweiligen Protokollführer sowie der Leitung der Verwaltungsratssitzung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrats binnen vierzehn Tagen zu übersenden. Beschlüsse des Verwaltungsrats werden dem Vorstand binnen vierzehn Tagen nach Beschlussfassung zugeleitet.
  • (8)  Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, ersatzweise sein Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen des Verwaltungsrates die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und Erklärungen an den Verwaltungsrat in Empfang zu nehmen.
  • (9)  Der Verwaltungsrat bestellt den geschäftsführenden Vorstand und beruft ihn auch ab. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Ist die Frist abgelaufen, ohne dass ein neues Vorstandsmitglied bestellt ist, bleibt das bisherige Vorstandsmitglied bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitglied im Amt. Erneute Bestellungen sind möglich. Die Bestellung bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf der Zustimmung von mindestens 4 3 Verwaltungsratsmitgliedern.

(10) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu. Er hat insbesondere die Befugnis, sämtliche Unterlagen, insbesondere Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände einzusehen und zu prüfen. Dabei kann sich der Verwaltungsrat sachkundiger Dritter bedienen. Er kann wichtige Angelegenheiten, die nach seiner Ansicht das Wohl des Vereins betreffen, zur Zustimmung an sich ziehen. 

(11) Haushaltsvorschläge des Vorstandes bedürfen vor der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung der Zustimmung des Verwaltungsrates. 

(12) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates: a) den Ankauf, Tausch und Verkauf von Grundeigentum
b) die Belastung von Grundeigentum.
c) Übernahme von Bürgschaften 

d) Darlehensgeschäfte
Auch steht dem Verwaltungsrat die alleinige Entscheidung über die Vergütung von 

Vorstandsmitgliedern zu.
(13) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt und verpflichtet eine Delegiertenversammlung 
einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. 

(11) Der Verwaltungsrat haftet dem Verein nicht, es sei denn er bzw. seine Mitglieder handeln bei der Ausführung ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig. 

§ 12 (Vorstand)
(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er setzt sich wie folgt zusammen: 

(2) 

(a) Vorstandsvorsitzende(r),
(b) erster stellvertretende Vorsitzende(r); (c) zweiter stellvertretender Vorsitzende (r); (d) Schatzmeister (in);
(e) Jugendwart (in) 

Der Vorstandsvorsitzende allein oder ein Mitglied des Vorstands zusammen mit einem 

weiteren Mitglied des Vorstandes sind vertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen 

Vereinsangelegenheiten.
(4) Der Vorstand kann durch max. 3 Beisitzer(innen) ergänzt werden, die der Vorstand selbstständig bestimmt. Sie haben bei Beschlüssen des Vorstandes Stimmrecht. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. 

  • (5)  Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle
    Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
    sind.
  • (6)  Der Vorstand schließt die Verträge für den Verein. Das Recht zum Abschluss von
    Verträgen kann er delegieren, es sei denn es handelt sich um 
    • Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis von länger als einem Jahr begründen
    • Miet- und Pachtverträge
    • Verträge über den laufenden Bezug von Waren und
      sonstigen Dienstleitungen Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
    • a)  DurchführungderBeschlüssederDelegiertenversammlung
    • b)  ErarbeitenundBekanntgabederZieleundRichtungderVereinsarbeit
    • c)  ErstellungdesJahresberichtsunddesKassenberichts
    • d)  Vorbereitung,EinberufungundLeitungderDelegiertenversammlung
    • e)  VerwaltungundVerwendungdesVereinsvermögens
    • f)  Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften
    • g)  dieangemesseneVerteilungeinesAbteilungsetats
    • h)  die Abstimmung mit dem Verwaltungsrat über die Ziele, sportpolitische
      Entwicklungen und Strategien des Vereins bzw. des Vorstandes mindestens einmal im
      Jahr
    • i)  Bildung und Auflösung von Abteilungen

(7) Der Vorstand kann Mitglieder vom Sportbetrieb vorübergehend ausschließen.
(8)Zu Vorstandssitzungen lädt der Vorstandsvorsitzende, ersatzweise sein erster Stellvertreter, ersatzweise sein zweiter Stellvertreter ohne an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden zu sein, mit angemessener Frist ein. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist bei der Einladung nicht erforderlich. Diese wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem ersten Stellvertreter, im Verhinderungsfalle von seinem zweiten Stellvertreter geleitet. In Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens vier der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand 
fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. 

Über die Inhalte und Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Dieses ist vom jeweiligen Protokollführer sowie der Leitung der Vorstandssitzung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes binnen vierzehn Tagen zu übersenden. 

(9) Der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter haben das Recht, an allen Abteilungs- und Ausschuss-Sitzungen stimmberechtigt teilzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen von Abteilungen oder Ausschüssen aufzuheben. 

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich insbesondere die interne Aufgabenverteilung ergibt. Die Geschäftsordnung muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden. 

(11) Der Vorstand kann Vereinsordnungen und Abteilungsordnungen erlassen, soweit sie nicht nach dieser Satzung von anderen Mitgliedern und Organen zu erlassen sind. 

(12) Die Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist. 

§ 13 (Beirat) 

(1) Der Vorstand wird beratend durch den Beirat unterstützt. Der Beirat setzt sich zusammen aus: 

– Sportwart;
– den Abteilungsleitern
– Frauenwartin;
– bis zu 3 weitere Beisitzer 

(2) Der Sportwart, die Frauenwartin und die drei weiteren Beisitzer werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3)Der Beirat soll den Vorstand beraten und unterstützen und somit zur Verwirklichung der von der Delegiertenversammlung beschlossenen und vom Vorstand erarbeiteten Ziele beitragen. Der Vorstand beruft eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat mindestens einmal jährlich ein. 

§ 14 (Satzungskommission)

(1)
Die Satzungskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Acht Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorsitzenden des Vorstandes, des Verwaltungsrates und des Ehrenrates sind zusätzlich geborene Mitglieder der Satzungskommission.
(2)
Die Mitglieder der Satzungskommission können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der Satzungskommission, des Vorstandes oder des Verwaltungsrates durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied der Satzungskommission ist nach vorheriger Offenlegung der Gründe, die der beabsichtigten Abberufung zugrunde liegen, Gelegenheit zu geben
, in der Delegiertenversammlung, im Rahmen derer über die Abberufung des Mitglieds der Satzungskommission entschieden wird, Stellung zu nehmen. 

(3)
Scheidet ein Mitglied der Satzungskommission vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Delegiertenversammlung vakant. Sobald mehr als drei Mitglieder der Satzungskommission ausgeschieden sind, hat die Satzungskommission die Pflicht, einen Ersatz für die fehlenden Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung kommissarisch zu bestellen.
(4)
Die Satzungskommission ist grundsätzlich zuständig für sämtliche Satzungsangelegenheiten, insbesondere für Aufhebung und Neubeschluss, Änderungen und Erneuerung der Satzung. Die Satzungskommission fasst die entsprechenden Satzungsbeschlüss
(5)
Satzungsänderungen, die zur Änderung oder Erweiterung des Vereinszwecks führen, können allerdings nur von der Delegiertenversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Im Hinblick auf Satzungsänderungen, die zur Auflösung des Vereins führen, ist das Verfahren abschließend in §22 der Satzung geregelt.
(6)
Die Satzungskommission wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zu Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. In dringenden Fällen, die keinen Aufschub erlauben, kann die Einladung auch ohne die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist erfolgen. Die dringenden Gründe sind in der Sitzung der Satzungskommission zu protokollieren. Die Dringlichkeit muss anschließend mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
(7)
Die Sitzungen der Satzungskommission werden vom Vorsitzenden der Satzungskommission, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet. Satzungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder. Das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem jeweiligen Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes binnen vierzehn Tagen zu übersenden. 

§ 15 (Beitragskommission) 

(1)
Die Beitragskommission besteht aus den Mitgliedern der Satzungskommission und des Ehrenrates.
(2)
Sie ist zuständig für sämtliche Beitragsangelegenheiten. Sie bestimmt insbesondere den Grund, die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge. Sie bestimmt gesonderte Beiträge für bestimmte Personengruppen, insbesondere Familien. Sie bestimmt gesonderte Beiträge für bestimmte Abteilungen, Einrichtungen und Sportbereiche. Sie ist ebenso zuständig für die Erhebung von Eintrittsgeldern und Umlagen. Sie beschließt auch über die besonderen Gründe, die den Vorstand ermächtigen können, einzelnen Mitgliedern einen geringeren Beitrag zu gewähren oder ganz von der Beitragspflicht zu befreien.
(3)
Die Beitragskommission wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zu Sitzungen der Beitragskommission lädt der Vorsitzende mit einer Frist von drei Wochen ein, ohne an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden zu sein. Die Einladung soll die Tagesordnungspunkte enthalten. In eiligen Fällen kann die Beitragskommission ohne die Einhaltung einer Frist einberufen werden. Die dringenden Gründe sind in der Sitzung der 
Beitragskommission zu protokollieren. Die Dringlichkeit muss anschließend mit einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4)
Die Sitzungen der Beitragskommission werden vom Vorsitzenden der Beitragskommission, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Beschlüsse der Beitragskommission bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist von dem jeweiligen Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Beitragskommission sowie dem Vorstand und dem Verwaltungsrat binnen vierzehn Tagen zu übersenden. 

§ 16 (Ehrenrat) 

(1) Der Ehrenrat wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 

(2)Er besteht aus mindestens drei verdienten Mitgliedern des Vereins. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter. 

(3)Der Ehrenrat ist zuständig für 

(a) Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins
(b) Aufgaben, die ihm von der Delegiertenversammlung, vom Verwaltungsrat oder 

vom Vorstand übertragen werden. 

(4)Der Ehrenrat entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft und deren Ausgestaltung. 

§ 17 (Abteilungen) 

  • (1)  Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand Abteilungen gegründet und aufgehoben werden.
  • (2)  Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen werden, geleitet
  • (3)  Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand und der Delegiertenversammlung des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(3a) Der Vorstand ist befugt, den jeweiligen Abteilungsleiter abzuberufen. In diesem Fall setzt der Vorstand einen neuen Abteilungsleiter bis zur Neuwahl durch die Abteilungsversammlung ein. 

(4)Den Abteilungen obliegt die Durchführung des jeweiligen Übungs- und Wettkampfbetriebes. 

  • (5)  Der Vorstand gibt den Abteilungen die entsprechende Abteilungsordnung vor.
  • (6)  Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erwerben. Sie können den Verein nach außen nur mit Zustimmung des Vereins vertreten. Geschäfte der Abteilungen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks zulässig. Jedes Geschäft der Abteilung bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. 
  • (7)  Eine ordentliche Abteilungsversammlung hat einmal im jeweiligen Kalenderjahr
    stattzufinden, spätestens jedoch bis zum 15.02.. des Folgejahres.
  • (8)  Veranstaltungen der Abteilungen, die außerhalb des Vereinsgeländes zu satzungsgemäßen
    Zwecken wahrgenommen oder veranstaltet werden, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Abteilung hat im Hinblick auf die minderjährigen Mitglieder für ausreichendes und qualifiziertes Aufsichtspersonal zu sorgen.
  • (9)  Andere Veranstaltungen, die nicht satzungsgemäßen Zwecken dienen, sind keine Veranstaltungen des Vereins. Dies ist von der Abteilungsleitung gegenüber den Mitgliedern und Dritten ausreichend kenntlich zu machen.

§ 18 (Vereinsjugend) 

Die Vereinsjugend besteht aus allen Mitgliedern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Sie wählt auf einer jährlich stattzufindenen Jugendversammlung die Vereinsjugendleitung mit einem Vereinsjugendleiter, der die Geschäftsführung der Vereinsjugend obliegt. 

Näheres regelt eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen und von der Delegiertenversammlung genehmigt werden muss. Die Jugend muss im Einklang mit der Satzung des Vereins stehen. 

Die Jugendvertretung besteht aus der Jugendversammlung und der Vereinsjugendleitung. 

Die Vereinsjugendleitung arbeitet selbständig und erhält vom Vorstand einen Etat zur Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der Vereinsjugendleiter hat dem Vorstand über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen. 

Die Jugendlichen einer Abteilung vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wählen aus ihrer jeweiligen Abteilung einen Jugendwart. Die Abteilungsleitung hat dem Jugendwart auf begründetem Antrag aus dem vom Vorstand zugeteilten Etat Mittel zur Verfügung zu stellen. 

§ 19 (Protokollierung von Beschlüssen) 

Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Verwaltungsrates, des Ehrenrates, des Vorstandes und etwaig gebildeter Ausschüsse sind zu protokollieren. Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an die Mitglieder des jeweiligen Organs und an den Vorstand binnen 2 Wochen zu übersenden. 

§ 20 (Ordnungen) 

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Weitere Ordnungen können beschlossen werden. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen. 

§ 21 (Haftungsausschluss) 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Nutzung von Grundstücken und Gebäuden oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. § 276 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. 

§ 22 (Auflösung des Vereins) 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bünde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat